Bedeutung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
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I. Ziel und Zweck des Grundgesetzes

Die Stellung des Bonner Grundgesetzes in dem Staat Bundesrepublik Deutschland


Das Bonner Grundgesetz vom 23.05.1949 wurde das Lex Fundamentalis des Staates Bundesrepublik Deutschland und damit zu seiner Verfassung. Das Bonner Grundgesetz hat die zuvörderste Aufgabe ranghöchst, unverbrüchliche, unmittelbar wirkende und unveräußerliche Abwehrrechte der Einwohnerschaft des Staates gegen diejenigen festzulegen, die formell und materiell rechtmäßig hoheitliche Befugnisse ausüben. Diese Verfassung bindet auch juristische und natürliche Personen, die sich anmaßen – deshalb weil diese z. B. die dafür erforderliche Legitimation nicht besitzen - vermeintlich administrative Aufgabe auszuführen.


Als Lex Fundamentalis = Verfassung – damit ranghöchste Rechtsnorm - entfaltet das Grundgesetz in allen Lebensbereichen rechtsverbindliche Wirkung.


Die Konstrukteure des Grundgesetzes formulierten dessen grundsätzliche Bedeutung und Wirkung wie folgt:


Dr. Carlo Schmid erklärte dazu in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates am 20. Oktober 1948:


Wir sehen in der Präambel nicht einen rhetorischen Vorspruch, den man aus Gründen der Dekoration und der Feierlichkeit dem „eigentlichen“ Text voranstellt. Wir sehen darin ein wesentliches Element des Grundgesetzes. Von ihr aus erhält es seine eigentliche politische und juristische Qualifikation. Darum muß unserer Meinung nach die Präambel alles enthalten, was zu einer ausreichenden Kennzeichnung unseres Werkes erforderlich ist.


Sie muß das „Warum“ unserer Tätigkeit enthalten. Der Leser des Grundgesetzes muss wissen, warum es zu diesem Grundgesetz kommen musste und warum nicht etwas anderes, vielleicht „normaleres“ als dieses Grundgesetz geschaffen werden konnte.


Die Präambel muss weiter die Quelle der Gewalt und des Rechtes nennen, die bei der Schaffung des Grundgesetzes wirksam werden. Sie muß sagen, wer der Schöpfer des Grundgesetzes ist und was ihn legitimiert hat. Sie muß weiter dartun, was dieses Grundgesetz sein soll und was es nicht sein soll, insbesondere was die räumlichen und zeitlichen Grenzen seiner Wirksamkeit sind.


Schließlich muß in Anbetracht der Ungewöhnlichkeit der Situation zum Ausdruck gebracht werden, was dem deutschen Volk zu tun noch aufzugeben bleibt.


Die Präambel sollte darum die Umstände, die unsere Tätigkeit erforderlich machen und unseren Willen begrenzen, darlegen. Viel zu viel Deutsche sehen diese Umstände ausschließlich in der Tatsache, daß wir ein besetztes Land sind, und sie vergessen völlig, daß diese Besetzung nicht von ungefähr gekommen ist und daß was dem eigentlich, was wir zu verantworten haben, vorausging.


Das Gefüge der deutschen Politik, die Demokratie also, ist vor jeder Besetzung schon durch die nationalsozialistische Zwingherrschaft zerstört worden, deren erstes Opfer - vor vielen anderen Opfern, die noch kamen - die Freiheit der Deutschen war. Im Gefolge der Niederlage wurde das staatliche Gefüge der in Weimar geschaffenen Republik zerstört. Deutschland wurde, staatlich gesehen, desorganisiert. Der Substanz nach blieb seine Staatlichkeit erhalten. Dies ist ein so hohes Gut, dass es in der Präambel ausgesprochen werden muss.


Bereits im Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee wurde erkannt:


Grundlage: Akten und Protokolle des Parlamentarischen Rates. Erschienen im Harald Bold-Verlag Boppard / Rhein.


Band 2 – Verfassungs-Konvent auf Herren-Chiemsee


Nr. 6 - Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee - Bericht des Unterausschusses I – GRUNDSATZFRAGEN


<S. 217> [.. ] Der Ausschuß ließ sich bei seiner Arbeit von folgenden Gesichtspunkten leiten. An die Spitze sollte eine Bestimmung gestellt werden, welche die grundverschiedene Auffassung eines freiheitlich-demokratischen Staates gegenüber der des totalitären Diktaturstaates der jüngsten Vergangenheit in aller Schärfe hervorhebt. Nach Prüfung verschiedener Vorschläge einigte man sich auf folgenden Anfangssatz (Art. A Abs. 1):


Der Staat ist um des Menschen Willen da, nicht der Mensch um des Staates Willen (Fn.84)."


Fußnote = Fn. 84: “ Text der Grundrechts-Kommission: „Der Mensch ist von Gott erschaffen, aber der Staat ist von Menschen gemacht. Darum ist der Mensch nicht um des Staates willen da, sondern der Staat um des Menschen willen." Diese Formulierung geht auf Baade zurück. Carlo Schmid warnte davor, „in dem Text der Verfassung von Gott zu sprechen", und schlug vor: „Der Staat ist das Werk des Menschen, darum ist der Mensch nicht um des Staates willen da, sondern . . . " Ausdrücklich für die Anrufung Gottes sprach sich nur Nawiasky aus, während Beyerle empfahl, „den ganzen Artikel zu streichen".


Band 9 der Akten und Protokolle des Parlamentarischen Rates


<S. 47f.> Dr. Süsterhenn: Der vom Abgeordneten Schmid vertretenen Auffassung, daß auch die Tätigkeit dieser Versammlung in Funktion der obersten Gewalt geschehe, die die Besatzungsmacht in Anspruch nimmt, und nicht etwa Ausdruck deutscher Volkssouveränität sei, vermögen wir uns nicht anzuschließen. Wir bekennen uns vielmehr zu dem schon von der christlichen Staatslehre des Mittelalters ausgesprochenen Grundsatz, daß jedes Volk einen von Gott gegebenen Anspruch auf politische Selbstorganisation und eigene politische Repräsentation besitzt.


Schon der große europäische Staatsphilosoph Thomas von Aquin, der wirklich ein Europäer war, der in Italien geboren, in Köln studiert, in Paris gelehrt hat, bekennt sich zu dem Grundsatz, daß das Volk der naturrechtliche Träger der Staatsgewalt ist, daß diese Staatsgewalt also wesenhaft beim Volke liegt.


Auch das deutsche Volk hat nach unserer Auffassung seinen naturrechtlichen Anspruch auf politische Selbstbestimmung und Selbstdarstellung durch eine eigene Staatsgewalt nicht eingebüßt, auch nicht durch die sogenannte bedingungslose Kapitulation, die im übrigen der Herr Abgeordnete Schmid ihrem juristischen Wesen nach heute morgen durchaus zutreffend gekennzeichnet hat.


Die deutsche Staatsgewalt ist potentiell beim deutschen Volk verblieben, und unsere Aufgabe ist es nunmehr, diese Staatsgewalt wieder zu aktualisieren.


Als Repräsentanten dieser in Wiedererstehung begriffenen deutschen Gewalt fühlen wir uns in der Erfüllung unserer Aufgabe völlig frei und nur verantwortlich dem deutschen Volk und unserem Herrgott. Man könnte zwar einwenden, diese unsere Freiheit sei nur eine Fiktion, weil in Dokument Nr. I (Frankfurter Dokument Nr. I, Abdr. in: Der Pari. Rat Bd. 1, S. 30 ff.) seitens der Militärbefehlshaber gewisse Mindestanforderungen an die von uns zu erarbeitende Verfassung gestellt sind, nämlich eine demokratische Verfassung auszuarbeiten, die für die beteiligten Länder eine Regierungsform des föderalistischen Typs schafft, die die Rechte der beteiligten Länder schützt, eine angemessene Zentralinstanz schafft und schließlich Garantien der individuellen Rechte und Freiheiten enthält. Die Militärgouverneure können, wie aus dem Dokument Nr. I hervorgeht, ihre Zustimmung zu der kommenden Verfassung davon abhängig machen, daß sie mit diesen allgemeinen Grundsätzen nicht im Widerspruch steht. Die Fraktion der CDU/CSU erblickt in diesen von den Militärgouverneuren aufgestellten Grundsätzen und Mindestforderungen keinerlei Beschränkung ihrer politischen Willensfreiheit; denn diese Grundsätze entsprechen vielmehr dem, was meine Fraktion von sich aus auch ohne Existenz einer Militärregierung und ohne eine Forderung der Besatzungsmacht von der künftigen deutschen Verfassung verlangt.


Diese Verfassung muß zunächst demokratisch sein, d.h. das Volk muß als Träger der Staatsgewalt im Rahmen der durch Ethik und Naturrecht gezogenen Grenzen die politische Kompetenzenfülle in sich vereinen.


<S. 55> Der Staat ist für uns nicht die Quelle allen Rechts, sondern selbst dem Recht unterworfen. Es gibt, wie auch der Herr Kollege Schmid heute vormittag hervorhob, vor- und überstaatliche Rechte, die sich aus der Natur und dem Wesen des Menschen und der verschiedenen menschlichen Lebensgemeinschaften ergeben, die der Staat zu respektieren hat. Jede Staatsgewalt findet ihre Begrenzung an diesen natürlichen, gottgewollten Rechten des einzelnen, der Familien, der Gemeinden, der Heimatlandschaften und der beruflichen Leistungsgemeinschaften. Es ist die Aufgabe des Staates, diese Rechte zu schützen und zu wahren. Nur wenn der Staat und wenn auch sein Grundgesetz und seine Verfassungswirklichkeit sich zu diesen Grundsätzen bekennen und sie befolgen, erscheint uns die Freiheit des Menschen im Staate gesichert.


Die Demokratie als Herrschaft der Mehrheit, zu der wir uns unbedingt bekennen, ist allein noch nicht geeignet, die menschliche Freiheit zu sichern. Hat doch die geschichtliche Erfahrung bewiesen, daß auch parlamentarische Diktaturen, insbesondere auf religiösem, kirchlichem und schulpolitischem Gebiet die Gewissensfreiheit nicht weniger vergewaltigt haben als Einmanndiktaturen. Wir fordern daher eine Verfassung, in der die natürlichen Lebensrechte des Einzelmenschen und der innerstaatlichen menschlichen Lebensgemeinschaften ausdrücklich als vorstaatliche und unabdingbare Rechte anerkannt werden, wie dies etwa in den bekannten Deklarationen von 1776 („Bill of rights"), und 1789 (Die Deklaration vom 26. Aug. 1789 über die Menschen- und Bürgerrechte wurde in die französische Verfassung vom 3. Sept. 1791 übernommen) erfolgt ist.


Schon Prof. Carlo Schmid hat in seiner Rede am 07.09.1948 im Parlamentarischen Rat ausgeführt, Seite 8:


Das Zweite, was verwirklicht sein muß, wenn man von demokratischer Verfassung im klassischen Sinne des Wortes sprechen will, ist das Prinzip der Teilung der Gewalten. Sie wissen, daß die Verfassung von 1792 [1. Französische Republik] den Satz enthielt, daß ein Staat, der nicht auf dem Prinzip der Teilung der Gewalten aufgebaut sei, überhaupt keine Verfassung habe. Was bedeutet dieses Prinzip? Es bedeutet, daß die drei Staatsfunktionen, Gesetzgebung, ausführende Gewalt und Rechtsprechung, in den Händen gleichgeordneter, in sich verschiedenen Organen liegen, und zwar deswegen in den Händen verschiedener Organe liegen müßten, damit sie sich gegenseitig kontrollieren und die Waage halten können. Diese Lehre hat ihren Ursprung in der Erfahrung, da, wo auch immer die gesamte Staatsgewalt in den Händen eines Organes sich vereinigt, dieses Organ die Macht mißbrauchen wird.


II. Das Verstehen der Botschaft des Grundgesetzes


Das Bonner Grundgesetz muß wahr, klar und bestimmt formuliert sein. Der Verfassungsgeber ist aus dem Staatsvolk auserwählt worden. Daraus ergibt sich bereits, daß er sich in einer Art und Weise ausdrückt, daß das Staatsvolk, von dem ja alle Staatsgewalt ausgeht (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG), versteht, was der nunmehr „Verfassungsgeber an Regelungen / Rechtsbefehlen aufstellt. Zu Wissen ist, daß die verfassunggebende Versammlung einen höheren Rang hat als die auf Grund der erlassenen Verfassung gewählte Volksvertretung. Sie ist im Besitz des "pouvoir constituant" = (verfassunggebende Gewalt).


Daraus erwächst der Anspruch, daß der Verfassungsgeber sich in derjenigen Art und Weise ausdrückt, die den durchschnittlich intellektuell ausgestattete Bewohner des Staatsgebietes, dem Geltungsbereiches der Verfassung, in die Lage versetzt, die Regelungen der ranghöchsten Rechtsnorm zu verstehen. Dem folgend ergibt sich die Verständlichkeit des Bonner Grundgesetzes aus dessen Wortlaut und objektivem Wortsinn. Prof. Gerhard Wolf, Frankfurt/Oder, erklärt es juristisch wie folgt: „Der Gesetzesinhalt ist durch Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik festgelegt. Im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis vom Gesetzesinhalt abzugehen, ist - logisch zwingend gesetzwidrig, unabhängig davon, ob man es "Analogie" oder "teleologische Auslegung" nennt.“


Die besondere Bedeutung des Wortlauts der ranghöchsten Rechtsnorm in Gestalt des Grundgesetzes ist zu beachten. Keine Staatsgewalt darf aus der Stellung des Normanwenders sich die Position des Normgebers anmaßen. Die Loyalität von staatlicher Gewalt findet ihre Grenze an dem Rechtsraum, den das Bonner Grundgesetz im konkreten gebildet hat. Dabei hat jede staatliche Gewalt die Pflicht bereits sich abzeichnenden, bzw. möglich werdenden Grundrechteverletzungen entgegen zu wirken, alles zu tun, um diese zu vermeiden. Lassen sich Zweifel im konkret zu entscheidenden Sachverhalt aus dem Wortlaut und objektiven Wortsinn des Grundgesetzes nicht ausräumen, dann muß aus der Historie zur Entstehung der ranghöchsten Rechtsnorm, die grundgesetzkonforme Lösung erforscht werden.


Zusammengefaßt sind für die Lösung eines rechtlich zu entscheidenden Sachverhaltes


1. der Wortlaut,

2. der objektive Wortsinn und

3. die Argumente die zur Entstehung der ranghöchsten Rechtsnorm geführt haben

heranzuziehen. Es sind hier die Protokolle der Konferenz auf Herrenchiemsee und des Parlamentarischen Rates einschlägig.


III. Die gesamtheitliche Wirkung der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland


III. 1: Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG: „ Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“


III. 2: Art. 1 Abs. 1 GG:

Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“

Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG: „ Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“


Zu III. 2. formulierte bedeutende Worte der nominelle Ministerpräsident des Bundeslandes Baden-Württemberg, Winfried Kretschmann, am 31. Oktober 2017 im Schloß Stuttgart:


Die bedingungslose Anerkennung durch Gott ist die Quelle einer Menschenwürde, die allen Menschen „einfach so“ zukommt. …... Der Wert, die Würde eines Menschen begründet sich nicht aus seiner Leistung, seinem Besitz, seinem Stand; sie begründet sich allein aus Gott, seiner Gnade. Mehr Würde geht nicht. Deshalb können und dürfen wir Menschen an dieser Würde auch nicht rühren. In eben diesem Duktus stellt unser Grundgesetz fest: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Unantastbar heißt ja, religiös gesprochen, heilig. Auf dieser Aussage zur Menschenwürde gleich am Anfang steht unsere gesamte Verfassung, wie eine Art umgekehrte Pyramide. Der Artikel zur unantastbaren Menschenwürde gehört deshalb selber zu den unantastbaren Teilen unseres Grundgesetzes, es ist der Ewigkeitsartikel. Deswegen ist es die Aufgabe [auch] der Politik, diese unverbrüchliche Menschenwürde zu schützen. Mit allen Kräften.“


III. 3: Art. 1 Abs. 2 GG: „Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu

a) unverletzlichen und

b) unveräußerlichen Menschenrechten

als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.


III. 4: Art. 1 Abs. 3 GG: „Die nachfolgenden Grundrechte binden

a) Gesetzgebung,

b) vollziehende Gewalt und

c) Rechtsprechung als

unmittelbar geltendes Recht.


III. 5: Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“


III. 6: Art. 25 GG: A) „Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes.“

B) „Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“


Daraus erschließt sich z. B. aus der Präambel der Weltgesundheitsorganisation vom 22. Juli 1946:


Auszug: „Die Gesundheit ist ein Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen

Wohlergehens und nicht nur das Fehlen von Krankheit oder Gebrechen. Der Besitz des bestmöglichen Gesundheitszustandes bildet eines der Grundrechte jedes menschlichen Wesens, ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der politischen Anschauung und der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung.“


III. 7; Aus III.6: i. V. mit III.5 erschließt sich folgender unverbrüchlicher, unveräußerlicher, unmittelbar wirkender Anspruch:


A) Die Unverletzlichkeit der Person – gleichgültig ob juristisch i. S. von Art. 19 Abs. 3 GG oder als natürliche Person – in Körper, Geist und Seele, damit in ihrem universellen Gesamtbestand wird verbunden mit


B) dem gleichwertigen Anspruch aus der Präambel der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation vom 22. Juli 1946. D. h. daß die unter A) dargestellte Unverletzlichkeit der universellen Person durch den Anspruch auf vollständiges körperliches, geistiges und soziales Wohlergehen ranghöchst, unmittelbar wirkend ergänzt wird.

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